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   BSG, 20.05.1970 - 8 RV 785/68   

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https://dejure.org/1970,11341
BSG, 20.05.1970 - 8 RV 785/68 (https://dejure.org/1970,11341)
BSG, Entscheidung vom 20.05.1970 - 8 RV 785/68 (https://dejure.org/1970,11341)
BSG, Entscheidung vom 20. Mai 1970 - 8 RV 785/68 (https://dejure.org/1970,11341)
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Wird zitiert von ... (3)

  • SG Berlin, 18.11.2010 - S 72 KR 2022/05

    Krankenversicherung - Krankenfahrten mit Mietwagen nach PBefG § 49 Abs 4 -

    Nach der Rechtsprechung des BSG müssen sich die Voraussetzungen für die zukünftige Leistung mit ausreichender Sicherheit feststellen lassen; dies sei nicht der Fall, wenn die Entwicklung der zukünftigen Verhältnisse nicht zu übersehen sei, die Bedingungen, die Voraussetzungen einer Leistung sind, also unbestimmbar seien; dann komme eine Verurteilung wegen zukünftiger Leistungen nicht in Betracht (Urteil vom 20.05.1970, 8 RV 785/68).
  • BSG, 12.12.1984 - 7 RAr 74/83

    Zur Frage, ob berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation durch einen

    Es werden VO" diesen VOPSChFiFth jedoch grundsätzlich nur Fälle erfaßt, bei denen der Anspruch noch nicht fällig ist oder von einer Bedingung abhängt; im übrigen müssen sich die Voraussetzungen für diese künftigen Leistungen mit ausreichender Sicherheit fest5tellen lassen (V81 BSG Urteil vom 20. Mai 1970 8 RV 785/68 in SozEntsch BSG I/4 ,.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2000 - L 16 KR 160/98

    Krankenversicherung

    Unabhängig von der Frage, ob die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen eine Entscheidung auch für die Zukunft beinhalten, ist nämlich ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Klärung "für die Zukunft" über § 258 ZPO hinaus (wiederkehrende, erst nach Erlaß des Urteils fällig werdende Leistungen - vgl. BSG Urt.v. 20.5.1970 8 Rv 785/68 zur Voraussehbarkeit der künfigten Leistung ) nicht zu erkennen; es geht insoweit insbesondere auch nicht um die Feststellung eines bestehenden Rechtsverhältnisses (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), bleibt es doch eine hypothetische Frage, wie die gesundheitlichen Verhältnisse des Klägerin sowie Erkenntnisse, Einschätzung und Verbreitung des Einsatzes von "H 15" gegen Hirntumore in Zukunft beschaffen sein werden; was heute das Mittel der Wahl ist, kann morgen unwirtschaftlich iS von § 12 SGB V erscheinen und viceversa.
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